Alle Informationen gemäß §5 ECG, Offenlegungspflichten und rechtliche Hinweise für Umzug Wagner.
Umzug Wagner
Kurt Transport KG
Engerthstraße 150
1020 Wien
Österreich
Telefon: 0664 99376354
E-Mail: office@umzug-wagner.at
Website: www.umzug-wagner.at
Firmenbuchnummer: 508639z
Gerichtsstand: Bezirksgericht für Handelssachen Wien
Mitglied von: Wirtschaftskammer Wien
Kurt Transport KG
Engerthstraße 150
1020 Wien
Unsere Geschäftsbedingungen regeln alle Details rund um Transportaufträge, Verantwortlichkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen. Hier finden Sie einen Auszug wichtiger Punkte:
Die vollständigen AGBs können Sie auf Anfrage oder direkt auf dieser Seite weiter unten einsehen.
Wir gehen mit Ihrem Umzugsgut stets sorgsam um. Dennoch kann es in seltenen Fällen zu Schäden kommen. Dafür bieten wir Ihnen:
Im Schadensfall sind Sie verpflichtet, den Schaden innerhalb von 3 Werktagen zu melden. Eine Schadensbestätigung erfolgt vor Ort mit dem Mitarbeiter. Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden.
Wir übernehmen keine Haftung für Schäden in folgenden Fällen:
Für eine problemlose Abwicklung empfehlen wir, Ihre Möbel vor dem Umzug gemeinsam mit unserem Team zu inspizieren.
Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.
Diese AGT gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind.
Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein. Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.
Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.
Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt. Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs.
Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer (§ 3 Abs 2 dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR).
Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben.
Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/Teil der Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben.
Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden. Der Transporteur ist jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen, gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt.
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat.
Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.
Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht.
Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter, allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein.
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.
Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw dem Empfänger zu verladen bzw zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders.
Ist der Vertragspartner Konsument ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.
Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren.
Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen.
Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, soferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen.
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.
Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf.
Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.
Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern – nicht aber gegenüber Konsumenten – sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.
Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist.
Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche Bestimmung zu ersetzen.
Wir als professionelle Umzugsfirma gehen mit Ihrem Umzugsgut sehr vorsichtig um, natürlich kann es leider manchmal zu einem Schaden kommen. Wenn der Schaden unserseits entsteht sind wir bereit das beschädigte Gegenstand zu reparieren oder mit Ihnen ein Mindestwert bzw. Zeitwert zu vereinbaren. Zeitwert wird nach dem Marktwert berechnet und ist vom Alter and Zustand abhängig. Dafür gibt es einige Plattformen die eine Berechnungsgrundlage anbieten.
Generell sind alle Ihre Gegenstände im LKW gegen Unfälle kostenlos geschützt. Jedoch bieten wir Ihnen extra gegen eine zusätzliche Gebühr weitere Versicherung für Schäden welche beim Einladen, Ausladen, Demontage und Montage oder bei Packarbeiten an.
Wir nehmen für folgende Schäden keine Haftung:
Am Auftragstag erhalten Sie von unserem Mitarbeiter eine "Auftragsbestätigung" zum ausfüllen. Nach dem Auftragsende kontrolliert unser Mitarbeiter mit Ihnen alle Gegenstände, nach dem alles in Ordnung ist bieten wir sie um eine Bestätigung das während des Umzug keine Schäden entstanden sind. Nachträgliche Reklamationen werden von uns nicht akzeptiert.
Für die Gegenstände die unserseits beschädigt wurden, werden an die Versicherungsfirma weitergeleitet, jedoch sind wir verpflichtet von drei Firmen Kostenvoranschläge einzuholen. Nach dem Preisvergleich wird der Schaden von uns sofort bearbeitet und ausgeführt.
Auftragswert | Selbstbehalt |
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bis 1.000€ | 200€ |
bis 1.500€ | 300€ |
bis 2.000€ | 500€ |
bis 5.000€ | 1.000€ |