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Alle Informationen gemäß §5 ECG, Offenlegungspflichten und rechtliche Hinweise für Umzug Wagner.

Firmenname & Anschrift

Umzug Wagner
Kurt Transport KG
Engerthstraße 150
1020 Wien
Österreich

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Telefon: +43 664 993 76 354
E-Mail: office@umzug-wagner.at
Website: www.umzug-wagner.at

Firmeninformationen

Firmenbuchnummer: 508639z
Gerichtsstand: Bezirksgericht für Handelssachen Wien
Mitglied von: Wirtschaftskammer Wien

Verantwortlich für den Inhalt

Kurt Transport KG
Engerthstraße 150
1020 Wien

Allgemeine Geschäfts- & Transportbedingungen (AGT)

1 – Geltungsbereich

Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

Diese AGT gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe sind.

Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein. Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.

2 – Pflichten des Transporteurs

Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

3 – Vertragsschließende Parteien

Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!

Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren.

4 – Abholung und Zustellung der Güter

Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt. Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet spätestens die Haftung des Transporteurs.

Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen.

5 – Informationspflicht des Auftraggebers

Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind.

Der Transporteur ist auch darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/Teil der Sendung sind. Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem Transporteur für alle damit verbundenen Kosten und Schäden.

6 – Stornierung des Beförderungsauftrages

Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat.

Der Auftraggeber hat dem Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Stornierung entstehen.

7 – Beförderungspapiere

Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!

Der Auftraggeber ist, soferne er Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften benötigt. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente.

8 – Prüfung des Inhaltes der Sendung

Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt. Stellt sich heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein Beförderungshindernis ein.

9 – Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers haftet.

10 – Beladung und Entladung der Güter

Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!

Die Güter sind vom Auftraggeber, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Bei Mitarbeit von Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers oder des Absenders.

Ist der Vertragspartner Konsument, ist der Transportunternehmer immer zur Entladung verpflichtet.

11 – Überladung

Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder entladen.

12 – Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen

Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur schriftlich nachweislich zu vereinbaren.

13 – Lademittel

Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. Der Transporteur ist nicht verpflichtet, für die Rückführung ihm übergebener Lademittel zu sorgen.

14 – Zahlung der Fracht

Die Fracht ist zuzüglich allfälliger Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt zu geben sind, sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen.

15 – Aufrechnungsverbot

Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!

Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

16 – Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Transporteurs

Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen der Fracht, der Zollgelder und anderer Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören.

17 – Verkauf des Pfandes

Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.

18 – Haftung des Transporteurs außerhalb des Anwendungsbereiches der CMR

Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen, lediglich für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber Unternehmern – nicht aber gegenüber Konsumenten – sind im Falle grob fahrlässigen Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

19 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der Transporteur seinen Geschäftssitz hat.

20 – Verjährung

Alle Ansprüche gegen den Transporteur verjähren, soferne nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete andere Verjährungsfristen festlegen, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.

Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

21 – Datenschutz

Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit den vom Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden. Weiterhin ist der Transporteur ermächtigt, auf Anforderung der Behörden diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

22 – Sonstiges

Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages.

Sollten einzelne dieser Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen unwirksam sein, ist davon nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame Bestimmung unbeachtlich.

Transportversicherung

Wir als professionelle Umzugsfirma gehen mit Ihrem Umzugsgut sehr vorsichtig um. Sollte ein Schaden unsererseits entstehen, sind wir bereit, den beschädigten Gegenstand zu reparieren oder mit Ihnen einen Zeitwert zu vereinbaren. Generell sind alle Ihre Gegenstände im LKW gegen Unfälle kostenlos geschützt. Gegen eine zusätzliche Gebühr bieten wir weitere Versicherungen für Schäden beim Ein- und Ausladen, bei Demontage und Montage oder bei Packarbeiten an.

Haftungsablehnung

Für folgende Schäden übernehmen wir keine Haftung:

  • Schäden die nicht von unseren Mitarbeitern verursacht wurden
  • Schäden durch andere haftpflichtige Personen/Fahrzeuge
  • Schäden durch Freunde oder Bekannte des Kunden
  • Alte Gegenstände, die nicht mehr funktionstüchtig sind
  • Gegenstände, die nicht im Originalzustand sind
  • Kartons, die vom Kunden eingepackt wurden
  • Wertgegenstände bzw. Kunstbilder, die nicht benannt wurden
  • Kratzspuren an lackierten Oberflächen, die nicht vor dem Umzug fotografiert wurden
  • Für E-Geräte werden keine Funktionsüberprüfungen durchgeführt – sie können nicht versichert werden
Alle Schäden müssen innerhalb von 3 Werktagen gemeldet werden! Nachträgliche Reklamationen werden nicht akzeptiert.

Selbstbehalt im Schadensfall

Auftragswert Selbstbehalt
bis 1.000 € 200 €
bis 1.500 € 300 €
bis 2.000 € 500 €
bis 5.000 € 1.000 €
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