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Umzug Wagner
Kurt Transport KG
Engerthstraße 150
1020 Wien

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E-mail: office@umzug-wagner.at
Web: www.umzug-wagner.at

Firmenbuch: 508639z

Gerichtsstand:Bezirksgericht für Handelssachen Wien
Mietglied von: Wirtschaftskammer Wien

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich…………………………………………………………………………………………2
2 Pflichten des Transporteurs ………………………………………………………………………. 2
3 Vertragschließende Parteien …………………………………………………………………….. 2
4 Abholung und Zustellung der Güter ……………………………………………………………. 2
5 Informationspflicht des Auftraggebers …………………………………………………………. 3
6 Stornierung des Beförderungsauftrages………………………………………………………. 3
7 Beförderungspapiere…………………………………………………………………………………. 4
8 Prüfung des Inhaltes der Sendung, Feststellung von Anzahl und Gewicht ………. 4
9 Pflichten des Auftraggebers ………………………………………………………………………. 4
10 Beladung und Entladung der Güter …………………………………………………………… 4
11 Überladung…………………………………………………………………………………………….. 5
12 Lade- und Ablieferfrist, Lieferfristen …………………………………………………………… 5
13 Lademittel ……………………………………………………………………………………………… 6
14 Zahlung der Fracht …………………………………………………………………………………. 6
15 Aufrechnungsverbot ……………………………………………………………………………….. 6
16 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Transporteurs ………………………….. 6
17 Verkauf des Pfandes ………………………………………………………………………………. 7
18 Haftung des Transporteurs außerhalb des Anwendungsbereiches der CMR…… 7
19 Gerichtsstand ………………………………………………………………………………………… 8
20 Verjährung …………………………………………………………………………………………….. 8
21 Datenschutz ………………………………………………………………………………………….. 8
22 Sonstiges ………………………………………………………………………………………………. 8

1 GELTUNGSBEREICH

Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGT gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Die AGT gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbef.rderungsgewerbes sind (Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer, die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind. Die AGT gehen allen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein. Konsumenten sind jene Personen, für die im Falle einer Auftragserteilung das Konsumentenschutzgesetz gilt.

2 PFLICHTEN DES TRANSPORTEURS

Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.

3 VERTRAGSCHLIEßENDE PARTEIEN

(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!) Der Beförderungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen. Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen, binden den Transporteur daher nicht.

4 ABHOLUNG UND ZUSTELLUNG DER GÜTER

Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt und zugestellt. Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet, soferne nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs. Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus, so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer (§ 3 Abs 2 dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme (mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.

5 INFORMATIONSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den

Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und

vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren,

ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem

Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue

Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben. Der Transporteur ist auch

darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/ Teil der

Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur

und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben.

Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem

Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden. Der Transporteur ist

jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen,

gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten

und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die

Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren)

Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr

durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben

allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle

Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des

Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber

in seiner Sphäre liegt.

6 STORNIERUNG DES BEFÖRDERUNGSAUFTRAGES
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem

geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die

gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten

ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem

Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des

Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu

vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.

7 BEFÖRDERUNGSPAPIERE
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!) Der Auftraggeber ist, soferne er

Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die

der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und

sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger

benötigt. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser

Dokumente. Eine berprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der

Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der

Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.

8 PRÜFUNG DES INHALTES DER SENDUNG, FESTSTELLUNG VON ANZAHL
UND GEWICHT

Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die

Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter,

allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich

heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein

Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen. Trifft der

Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen

Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf

Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Ist der Auftraggeber Unternehmer,

kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu

Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu. Der

Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und

Schäden.

9 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut

ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für

jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des

Auftraggebers haftet,

10 BELADUNG UND ENTLADUNG DER GÜTER
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!) Die Güter sind vom Auftraggeber,

dem Absender bzw dem Empfänger zu verladen bzw zu entladen. Bei Mitarbeit von

Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal

bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des

Auftraggebers oder des Absenders. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor

Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der

Transporteur für die Verladung bzw Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der

Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes

Entgelt berechnen. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer,

dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur

nicht. Ist der Vertragspartner Konsument ist der Transportunternehmer immer zur

Entladung verpflichtet.

11 ÜBERLADUNG
Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden

Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber

dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten

Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder

entladen. Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit

Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur

verladenen Sendung, dass der Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des

Übergewichtes auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht

sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das

Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil

wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist

keine Anweisungen, so kann der Transporteur das Gut auf Gefahr und Kosten des

Auftraggebers einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach dengeltenden

gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen. Der Auftraggeber

haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des

Transportes – für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber

zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und

Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten

in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für

jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.

12 LADE- UND ABLIEFERFRIST, LIEFERFRISTEN
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis

zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die

Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur

unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder

Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die

Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht

aus. Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der

Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei

Absender und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der

Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten

Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der

Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu

ersetzen. Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen

stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte

Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des

Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Transporteurs

stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und lösen die im

zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten Rechtsfolgen aus. Lehnt der

Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die

Rückbef.rderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe

der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß §

4 Abs 2 dieser AGT.

13 LADEMITTEL
Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel

Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm

übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln,

so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu

vereinbaren sind.

14 ZAHLUNG DER FRACHT
Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger

Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt

zu geben sind, soferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur

Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen,

wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a.

Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die

aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung

verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen. Wird vereinbart, dass die mit dem

gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten

angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im

Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel

dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit

dem Dritten dem Transporteur.

15 AUFRECHNUNGSVERBOT
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im

Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!) Die Aufrechnung von Forderungen

des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei

denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich

anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.

16 PFANDRECHT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DES TRANSPORTEURS
Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus

seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen

der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer

Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an

sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für

Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das Pfandrecht und das

Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die Werte

noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen

kann. Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon

unberührt. Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen

solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben,

soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die

Forderung des Transporteurs gefährdet. Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand-

und Zurückbehaltungsrechte des Transporteurs werden durch diese Bestimmungen

nicht berührt. Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger

oder Absender hat das Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur

umgehend herauszugeben. Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem

Transporteur etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.

17 VERKAUF DES PFANDES
Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur

Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.

18 HAFTUNG DES TRANSPORTEURS AUßERHALB DES
ANWENDUNGSBEREICHES DER CMR

Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung

eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob

fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber

Unternehmern – nicht aber gegenüber Konsumenten – sind im Falle grob fahrlässigen

Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Der Auftraggeber

ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR

unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung

innerhalb von 21 Tagen ab Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen

sollte oder begonnen wurde beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Leuten vgl §

3 ATG) schriftlich nachweislich zu rügen Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die

Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten mit dem

Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart werden muss. Für Sachschäden,

die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen ist die auf die natürliche

Beschaffenheit des Transportgutes auf den Umstand, dass die Verladung oder

Entladung durch den Auftraggeber/ Empfänger durchgeführt wurde oder der

Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGT oder sonst gesetzlicher

Bestimmungen dafür verantwortlich ist haftet der Transporteur – auch einem

Konsumenten gegenüber – jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle des

Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände

zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund

die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer

Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte

ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw für Vorsatz bleibt

davon unberührt.

19 GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der

Transporteur seinen Geschäftssitz hat.

20 VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und

unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden

Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete

andere Verjährungsfristen festlegen, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der

Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung

des Gutes. Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr

21 DATENSCHUTZ
Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu

verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom

Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur

für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur

ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und

staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.

22 SONSTIGES
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den

gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das

Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen,

Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen

oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist Sollten einzelne dieser Bestimmungen

aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des

Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon

nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame

Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche

Bestimmung zu ersetzen.

Transportversicherung

Wir als professionelle Umzugsfirma gehen mit Ihrem Umzugsgut sehr vorsichtig um,
natürlich kann es leider manchmal zu einem Schaden kommen. Wenn der Schaden
unserseits entsteht sind wir bereit das beschädigte Gegenstand zu reparieren oder
mit Ihnen ein Mindestwert bzw. Zeitwert zu vereinbaren. Zeitwert wird nach dem
Marktwert berechnet und ist vom Alter und Zustand abhängig. Dafür gibt es einige
Plattformen die eine Berechnungsgrundlage anbieten. Generell sind alle Ihre
Gegenstände im LKW gegen Unfälle kostenlos geschützt. Jedoch bieten wir Ihnen
extra gegen eine zusätzliche Gebühr weitere Versicherung für Schäden welche beim
Einladen, Ausladen, Demontage und Montage oder bei Packarbeiten an.

Haftungsablehnung:
Wir nehmen für folgende Schäden keine Haftung:

Schäden die nicht von unseren Mitarbeitern verursacht wurden.
Schäden durch andere haftpflichtige Personen/Fahrzeug verursacht wurden.
Welche von Freunden oder Bekannten des Kunden verursacht wurden.
Alte Gegenstände die nicht mehr funktionstüchtig sind
Gegenstände die nicht im Originalzustand sind
Kartons die vom Kunden eingepackt wurden
Kartons die von unserem Mitarbeiter eingepackt wurden und nicht wieder von uns ausgepackt wurden
Wertgegenstände bzw. Kunstbilder die nicht benannt wurden
Kratzspuren an lackierten Oberflächen die nicht vor dem Umzug vom Kunden fotografiert wurden.
Gegenstände die mit einer Schutzfolie und Schutzdecke eingepackt wurden
Möbel die nicht mit einer Schutzfolie eingewickelt und nicht nach Kratzer überprüft wurden
Unbeschädigte Verpackungsfolie die nicht von uns geöffnet wurden
Für E-Geräte werden keine Funktionsüberprüfungen durchgeführt und können auch nicht Versichert werden
Wir können alle Gegenstände in der Wohnung aus zeitlichem Grund nicht fotografieren! Daher ist es ratsam die Gegenstände mit unserem Mitarbeiter vor der Übersiedlung zu inspizieren und ebenfalls auch am Ende des Umzuges.

Schadenausführung
Am Auftragstag erhalten Sie von unserem Mitarbeiter eine Auftragsbestätigung“ zum ausfüllen. Nach dem Auftragsende kontrolliert unser Mitarbeiter mit Ihnen alle Gegenstände, nach dem alles in Ordnung ist bieten wir sie um eine Bestätigung das während des Umzug keine Schäden entstanden sind. Nachträgliche Reklamationen
werden von uns nicht akzeptiert. Für die Gegenstände die unserseits beschädigt wurden, werden an die Versicherungsfirma weitergeleitet, jedoch sind wir verpflichtet von drei Firmen Kostenvoranschläge einzuholen. Nach dem Preisvergleich wird der Schaden von uns sofort bearbeitet und ausgeführt. Alle Schäden müssen innerhalb von 3 Werktagen gemeldet werden!

Selbstbehalt bei einem Schadensfall beträgt für Auftrage:
bis 1000€ = 200€
bis 1500€ = 300
bis 2000€ = 500€
bis 5000€ =1000€