Inhaltsverzeichnis
1 GELTUNGSBEREICH
Allen Aufträgen liegen diese AGT zugrunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der
Auftraggeber in Kenntnis dieser AGT zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und
nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt
jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung
ausgeschlossen. Diese AGT gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung
des Transporteurs dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Die AGT
gelten im nationalen und internationalen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, der für
Unternehmer oder Nichtunternehmer von Transporteuren ausgeführt wird, die
Mitglieder des Fachverbandes für das Güterbef.rderungsgewerbes sind
(Kleintransportunternehmer und konzessionierte Transportunternehmer im folgenden
Transporteure genannt) für alle sonstigen Verrichtungen der Transportunternehmer,
die nicht in den Bestimmungen der CMR geregelt sind. Die AGT gehen allen
Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den
Wirkungskreis der AGT sinngemäß ein. Konsumenten sind jene Personen, für die im
Falle einer Auftragserteilung das
Konsumentenschutzgesetz gilt.
Der Transporteur führt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Frachtführers aus. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!) Der Beförderungsvertrag wird
ausschließlich zwischen dem Transporteur und dem Auftraggeber abgeschlossen.
Fahrer, Subfrächter oder sonstige den Transport begleitende Personen haben keine
Vollmacht, für den Transporteur vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Änderungen
oder Ergänzungen des Auftrages (auch Zusatzaufträge) sind daher ausschließlich mit
dem Transporteur zu vereinbaren. Derartige Auftragsänderungen und sonstige
Mitteilungen, die nicht mit dem Transporteur vereinbart werden, sondern an Mitarbeiter
des Transporteurs, Subfrächter oder sonstiges Fahr- und Begleitpersonal ergehen,
binden den Transporteur daher nicht.
Die Güter werden im Rahmen des Beförderungsvertrages vom Transporteur abgeholt
und zugestellt. Das Gut gilt, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird,
als zugestellt, wenn es an der vorgesehenen Abladestelle der für die Abladung
zuständigen Person zur Abladung bereitgestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt endet,
soferne nicht etwas anderes vereinbart ist spätestens die Haftung des Transporteurs.
Ist die Zustelladresse eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit in einem Haus,
so gilt die Zustellung mit der Bereitstellung des Transportgutes an der Haustüre als
erledigt, es sei denn der Auftraggeber hat mit dem Transportunternehmer (§ 3 Abs 2
dieser AGT) nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen. Ist der Empfänger trotz
Terminvereinbarung nicht anwesend oder verweigert er grundlos die Übernahme
(mangels einer entsprechenden Vereinbarung) an der Haustüre so tritt ein
Ablieferungshindernis ein und ist der Transporteur zur sofortigen Entladung auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers berechtigt (vgl § 16 CMR). Vereinbarungen des
Auftraggebers mit seinem Vertragspartner aus dem der Warensendung zu Grunde
liegenden Vertrag haben für den Transporteur keine Wirkung.
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Transporteur bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und
vollständig zu informieren. Insbesondere ist der Transporteur darüber zu informieren,
ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Dem
Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw bei Geldsendungen der genaue
Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben. Der Transporteur ist auch
darüber zu informieren, wenn gefährliche oder verderbliche Güter Inhalt/ Teil der
Sendung sind. Die Informationen über das Transportgut sind direkt dem Transporteur
und nicht an Fahrer, Subfrächter oder sonstiges Fahr- oder Begleitpersonal zu geben.
Verletzt der Auftraggeber seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er dem
Transporteur für alle damit verbundene Kosten und Schäden. Der Transporteur ist
jedenfalls zur sofortigen Entladung und Einlagerung von Wert- und Geldsendungen,
gefährlicher oder verderblicher Güter, über die er nicht informiert wurde, auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Geänderte Informationen über die
Warensendung berechtigen den Transporteur zur sofortigen Ablehnung der (weiteren)
Durchführung des gesamten Transportes. Wird der Transport nicht oder nicht mehr
durchgeführt, bleibt der Frachtanspruch des Transporteurs in jedem Fall neben
allfälligen Schadenersatzforderungen bestehen. Der Auftraggeber haftet für alle
Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des
Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, dies aber
in seiner Sphäre liegt.
Bei Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber 24 Stunden vor dem
geplanten Transportbeginn hat der Transporteur uneingeschränkten Anspruch auf die
gesamte vereinbarte Vergütung, wenn die Stornierung vom Auftraggeber zu vertreten
ist und der Transporteur dies nicht zu verantworten hat. Der Auftraggeber hat dem
Transporteur darüber hinaus alle Auslagen und – im Falle des Verschuldens des
Auftraggebers – alle Schäden zu ersetzen, die durch eine vom Auftraggeber zu
vertretende Stornierung des Transportauftrages entstehen.
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!) Der Auftraggeber ist, soferne er
Unternehmer ist, verpflichtet, dem Transporteur alle Begleitpapiere zu übergeben, die
der Transporteur zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und
sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger
benötigt. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser
Dokumente. Eine berprüfungspflicht des Transporteurs besteht nicht. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem Transporteur alle Schäden und Kosten, die mit der
Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen.
UND GEWICHT
Der Transporteur ist jederzeit berechtigt, nicht aber verpflichtet, nachzuprüfen, ob die
Sendung mit den Angaben des Auftraggebers übereinstimmt und ob die Güter,
allenfalls geltenden Sondervorschriften entsprechend, übergeben werden. Stellt sich
heraus, dass die Sendung den Angaben des Auftraggebers nicht entspricht, tritt ein
Beförderungshindernis ein. Der Auftraggeber ist davon zu verständigen. Trifft der
Auftraggeber nicht unverzüglich Maßnahmen zur weiteren ordnungsgemäßen
Beförderung, ist der Transporteur zur sofortigen Entladung und Einlagerung auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers berechtigt. Ist der Auftraggeber Unternehmer,
kann der Transporteur nach seiner Wahl allenfalls auch den Verkauf der Güter nach
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen veranlassen. Im Verhältnis zu
Konsumenten steht diese Möglichkeit des Verkaufes dem Transporteur nicht zu. Der
Auftraggeber haftet dem Transporteur für alle dadurch entstehenden Kosten und
Schäden.
Der Auftraggeber ist dafür alleine verantwortlich, dass das Transportgut
ordnungsgemäß und transportsicher verpackt ist, andernfalls er dem Transporteur für
jeden daraus entstandenen Schaden unabhängig von einem Verschulden des
Auftraggebers haftet,
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!) Die Güter sind vom Auftraggeber,
dem Absender bzw dem Empfänger zu verladen bzw zu entladen. Bei Mitarbeit von
Fahrern, Hilfspersonal oder des Subfrächters oder dessen Fahrer oder Hilfspersonal
bei der Verladung oder Entladung, haften diese Personen als Erfüllungsgehilfen des
Auftraggebers oder des Absenders. Wird jedoch mit dem Transporteur spätestens vor
Beginn der Beladung oder Entladung ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der
Transporteur für die Verladung bzw Entladung verantwortlich sein soll, so haftet der
Transporteur für die ordnungsgemäße Verladung und kann dafür ein gesondertes
Entgelt berechnen. Vereinbarungen über die Be- oder Entladepflicht mit dem Fahrer,
dem Subfrächter oder sonstigem Fahr- oder Begleitpersonal binden den Transporteur
nicht. Ist der Vertragspartner Konsument ist der Transportunternehmer immer zur
Entladung verpflichtet.
Führt der Transporteur die Beladung durch, ist von ihm bei einer drohenden
Überladung die Fortsetzung der Beladung zu verweigern. Besteht der Auftraggeber
dennoch auf der Beladung, kann der Transporteur die Durchführung des gesamten
Transportes ablehnen und das Gut auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers wieder
entladen. Ausschließlich im Verhältnis mit Unternehmen, nicht jedoch mit
Konsumenten, gilt bei Feststellung einer Überladung einer nicht vom Transporteur
verladenen Sendung, dass der Transporteur vom Auftraggeber die Abladung des
Übergewichtes auf Kosten des Auftraggebers verlangen kann. Geschieht dies nicht
sofort oder wird die Überladung unterwegs festgestellt, so kann der Transporteur das
Übergewicht auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abladen. Der abgeladene Teil
wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Trifft dieser binnen angemessener Frist
keine Anweisungen, so kann der Transporteur das Gut auf Gefahr und Kosten des
Auftraggebers einlagern und nach seiner Wahl allenfalls nach dengeltenden
gesetzlichen Bestimmungen den Verkauf der Güter veranlassen. Der Auftraggeber
haftet bei festgestellter Überladung jedenfalls – auch bei Nichtdurchführung des
Transportes – für die gesamte Fracht. Der Transporteur kann dem Auftraggeber
zusätzlich sämtliche insbesondere mit der Überbeladung, der Einholung und
Durchführung der Weisungen und der Entladung entstandenen Auslagen und Kosten
in Rechnung stellen. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Transporteur für
jeden mit der Überladung verbundenen Schaden.
Lade- und Ablieferfristen sowie Lieferfristen sind – jedoch ausschließlich im Verhältnis
zu Unternehmern – immer unverbindlich. Sollte die Be- oder Entladung oder die
Ablieferung zu bestimmten Zeiten erfolgen müssen, ist dies mit dem Transporteur
unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass eine verspätete Be- oder Entladung oder
Ablieferung nicht akzeptiert wird, schriftlich nachweislich zu vereinbaren. Lediglich die
Bekanntgabe bestimmter Be- oder Entladedaten oder Lieferfristen reicht dazu nicht
aus. Wird eine vereinbarte Lade- oder Ablieferfrist überschritten oder der Beginn der
Beförderung durch Umstände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (wobei
Absender und Empfänger dem Auftraggeber zuzurechnen sind), verzögert, so hat der
Auftraggeber den Stundensatz zu zahlen, der sich aus dem vereinbarten
Beförderungsentgelt errechnet und darüber hinaus den dem Transporteur aus der
Verzögerung erwachsenen Schaden (zB Leerfahrten, Stehzeiten etc.) vollständig zu
ersetzen. Änderungen der vereinbarten Be- und Entladefristen oder Lieferfristen
stellen eine Änderung des ursprünglich erteilten Auftrages dar. Einmal festgelegte
Lade- oder Entladezeiten können nur durch schriftliche Zustimmung des
Transporteurs geändert werden. Ohne schriftliche Zustimmung des Transporteurs
stellen solche Änderungen eine Stornierung des Auftrages dar und lösen die im
zweiten Absatz dieses Paragraphen vereinbarten Rechtsfolgen aus. Lehnt der
Empfänger die Annahme der Sendung ab, steht dem Transporteur für die
Rückbef.rderung gegenüber seinem Auftraggeber ein angemessenes Entgelt in Höhe
der vereinbarten Fracht zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Entladung gemäß §
4 Abs 2 dieser AGT.
Der Frachtführer haftet nicht für die ihm übergebenen Lademittel wie zum Beispiel
Paletten. Der Transporteur ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung ihm
übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt er die Rückführung von Lademitteln,
so stehen ihm hierfür Kosten zu, die zwischen ihm und dem Auftraggeber zu
vereinbaren sind.
Die Fracht (Beförderungsentgelt des Transporteurs) ist zuzüglich allfälliger
Barauslagen, die dem Konsumenten jedoch vor Vertragsabschluss detailliert bekannt
zu geben sind, soferne nicht anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungslegung zur
Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen,
wenn der Vertragspartner Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a.
Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die
aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung
verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen. Wird vereinbart, dass die mit dem
gegenständlichen Transport in Zusammenhang stehenden und vereinbarten
angemessenen Frachtkosten und die tatsächlich entstandenen, dem Konsumenten im
Vorhinein detailliert bekannt gegebenen Barauslagen von einem Dritten, zum Beispiel
dem Empfänger, zu bezahlen sind, so haftet der Auftraggeber hiefür solidarisch mit
dem Dritten dem Transporteur.
(Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Vertragspartner, die Unternehmer sind. Im
Verhältnis zu Konsumenten gilt sie daher nicht!!) Die Aufrechnung von Forderungen
des Auftraggebers mit Forderungen des Transporteurs ist ausgeschlossen, es sei
denn diese Gegenforderungen sind vom Transporteur ausdrücklich schriftlich
anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt.
Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nichtfälligen Ansprüche, die ihm aus
seinen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen zustehen, insbesondere wegen
der Fracht, der Zollgelder, der auf das Gut geleisteten Vorschüsse und anderer
Auslagen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an dem Gut oder an
sonstigen Werten, soweit sie dem Auftraggeber gehören oder die der Transporteur für
Eigentum des Auftraggebers hält und halten darf. Das Pfandrecht und das
Zurückbehaltungsrecht besteht, solange der Transporteur das Gut oder die Werte
noch im Besitz hat oder sonst über die Güter mittels entsprechender Papiere verfügen
kann. Der Erwerb des gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes bleibt davon
unberührt. Der Transporteur darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen
solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben,
soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die
Forderung des Transporteurs gefährdet. Allenfalls weitergehende gesetzliche Pfand-
und Zurückbehaltungsrechte des Transporteurs werden durch diese Bestimmungen
nicht berührt. Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort. Der Empfänger
oder Absender hat das Gut, das sich in seinen Händen befindet dem Transporteur
umgehend herauszugeben. Verfügungen über das Gut sind, soweit nicht mit dem
Transporteur etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, unzulässig.
Für den Verkauf des Pfandes gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur
Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt.
ANWENDUNGSBEREICHES DER CMR
Der Transporteur haftet für alle Sachschäden, die nicht während der Beförderung
eintreten und/oder nicht den Bestimmungen der CMR unterliegen lediglich für grob
fahrlässiges und vorsätzliches Handeln (auch das seiner Leute). Gegenüber
Unternehmern – nicht aber gegenüber Konsumenten – sind im Falle grob fahrlässigen
Verhaltens mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet in jenen Fällen, die nicht den zwingenden Bestimmungen der CMR
unterliegen, einen allfälligen Sachschaden bei sonstigem Ausschluss der Haftung
innerhalb von 21 Tagen ab Tag, an dem Transport vereinbarungsgemäß beginnen
sollte oder begonnen wurde beim Transporteur (nicht gegenüber seinen Leuten vgl §
3 ATG) schriftlich nachweislich zu rügen Im Verhältnis zu Konsumenten gilt, dass die
Beschränkung der Haftung für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten mit dem
Auftraggeber gesondert und im Einzelfall vereinbart werden muss. Für Sachschäden,
die ausschließlich auf folgende Umstände zurückzuführen ist die auf die natürliche
Beschaffenheit des Transportgutes auf den Umstand, dass die Verladung oder
Entladung durch den Auftraggeber/ Empfänger durchgeführt wurde oder der
Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser AGT oder sonst gesetzlicher
Bestimmungen dafür verantwortlich ist haftet der Transporteur – auch einem
Konsumenten gegenüber – jedenfalls nicht, da diese Umstände nicht der Kontrolle des
Transporteurs unterliegen. Ist der Schaden auch auf andere Umstände
zurückzuführen, haftet der Transporteur anteilig. Des Weiteren ist aus diesem Grund
die Haftung für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotographischer
Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte
ausgeschlossen. Die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten bzw für Vorsatz bleibt
davon unberührt.
Gerichtsstand ist im Falle von Unternehmergeschäften jener Ort, an dem der
Transporteur seinen Geschäftssitz hat.
Alle Ansprüche gegen den Transporteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und
unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren, soferne nicht die zwingenden
Bestimmungen der CMR oder anderer zwingend anwendbarer Regelungsgebiete
andere Verjährungsfristen festlegen, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der
Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung
des Gutes. Wenn der Auftraggeber Konsument ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr
Der Transporteur ist berechtigt, die Daten zu sammeln, zu speichern und zu
verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem vom
Transporteur durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder vom Transporteur
für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der Transporteur
ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und
staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind auf den
gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das
Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen,
Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen
oder Schreiben des Auftraggebers vermerkt ist Sollten einzelne dieser Bestimmungen
aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen (z.B. Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes oder der CMR) oder sonst unwirksam sein, ist davon
nicht der gesamte Vertrag betroffen. In diesem Fall ist nur die jeweils unwirksame
Bestimmung unbeachtlich und ist allenfalls durch die jeweilige zwingende gesetzliche
Bestimmung zu ersetzen.
Transportversicherung
Wir als professionelle Umzugsfirma gehen mit Ihrem Umzugsgut sehr vorsichtig um,
natürlich kann es leider manchmal zu einem Schaden kommen. Wenn der Schaden
unserseits entsteht sind wir bereit das beschädigte Gegenstand zu reparieren oder
mit Ihnen ein Mindestwert bzw. Zeitwert zu vereinbaren. Zeitwert wird nach dem
Marktwert berechnet und ist vom Alter und Zustand abhängig. Dafür gibt es einige
Plattformen die eine Berechnungsgrundlage anbieten. Generell sind alle Ihre
Gegenstände im LKW gegen Unfälle kostenlos geschützt. Jedoch bieten wir Ihnen
extra gegen eine zusätzliche Gebühr weitere Versicherung für Schäden welche beim
Einladen, Ausladen, Demontage und Montage oder bei Packarbeiten an.
Haftungsablehnung:
Wir nehmen für folgende Schäden keine Haftung:
Wir können alle Gegenstände in der Wohnung aus zeitlichem Grund nicht fotografieren! Daher ist es ratsam die Gegenstände mit unserem Mitarbeiter vor der Übersiedlung zu inspizieren und ebenfalls auch am Ende des Umzuges.
Schadenausführung
Am Auftragstag erhalten Sie von unserem Mitarbeiter eine Auftragsbestätigung“ zum ausfüllen. Nach dem Auftragsende kontrolliert unser Mitarbeiter mit Ihnen alle Gegenstände, nach dem alles in Ordnung ist bieten wir sie um eine Bestätigung das während des Umzug keine Schäden entstanden sind. Nachträgliche Reklamationen
werden von uns nicht akzeptiert. Für die Gegenstände die unserseits beschädigt wurden, werden an die Versicherungsfirma weitergeleitet, jedoch sind wir verpflichtet von drei Firmen Kostenvoranschläge einzuholen. Nach dem Preisvergleich wird der Schaden von uns sofort bearbeitet und ausgeführt. Alle Schäden müssen innerhalb von 3 Werktagen gemeldet werden!
Selbstbehalt bei einem Schadensfall beträgt für Auftrage:
bis 1000€ = 200€
bis 1500€ = 300
bis 2000€ = 500€
bis 5000€ =1000€
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